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20152562 – Entwässerungsgebühren für Landes- und Bundesstraßen

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Antrag zur zur 12. Sitzung des Rates am 01.10.2015 hier: Entwässerungsgebühren für Landes- und Bundesstraßen

Der Rat möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, den bestehenden Vertrag zwischen der Stadt Bochum und StraßenNRW (Rechtsnachfolger des LWL), in dem die Stadt Bochum dauerhaft auf eine Gebührenveranlagung von Entwässerungsgebühren für Landes- und Bundesstraßen gegenüber StraßenNRW verzichtet, umgehend zu kündigen, um Verjährungen vorzubeugen. Mögliche Ansprüche gegenüber Straßen NRW (Kostenerstattungen oder Gebührenzahlungen) sind zeitnah durchzusetzen. Der Rat der Stadt Bochum wird über die weiteren Entwicklungen in der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt.

Begründung:

Die Verwaltung teilte zur Erhebung von Entwässerungsgebühren für die Entwässerung der Landes- und Bundesstraßen zur Ratssitzung vom 27.08.2015 folgendes mit: “Nach Einführung der separaten Abwassergebühr für das Niederschlagswasser im Jahr 1986 wurde der Landschaftsverband – Westfalen Lippe als damalige zuständige Behörde für die Bundes- und Landesstraßen (Straßenbaulastträger) zunächst für die Jahre 1986 bis 1988 zu Niederschlagswassergebühren veranlagt.

Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens haben die Stadt und der LWL einen Vertrag (Vergleich) geschlossen, in dem sich der LWL verpflichtete eine einmalige Kostenerstattung für die Kanalbenutzung zu entrichten und die Stadt im Gegenzug hierfür auf Dauer auf eine Gebührenveranlagung verzichtete. Der LWL verpflichtete sich, für neue Bundes und Landstraßen sowie für neue bzw. erneuerte von ihm genutzte städtische Kanäle die nach den Ortsdurchfahrtsrichtlinien üblichen Entschädigungen zu zahlen.

Die einmalige Kostenerstattung betrug 9 Millionen DM (4.601.627 €).

Seitdem werden die Kosten für die Entwässerung der an die Kanalisation angeschlossenen befestigten Flächen in der Straßenbaulast von Bund und Land vom städtischen Haushalt getragen. Die Gebührenschuldner werden hiermit nicht belastet.

Aufgrund der in der Anfrage aufgeführten neuen Rechtsprechung [von 2009] wird seitens der Verwaltung geprüft, ob und ab wann, in welcher Form und in welcher Höhe, Straßen NRW als derzeit zuständige Behörde (Baulastträger) zu laufenden Kostenerstattungen oder Gebührenzahlungen herangezogen werden kann.

Langfristig wird eine Entlastung des städtischen Haushaltes durch die entfallende Kostenübernahme der Entwässerungskosten für Flächen in der Baulast von Straßen NRW angestrebt.”

Das OVG hat bereits 2009 (Beschluss vom 16. November 2009, Az. 9 A 2045/08) bei ähnlicher Sachlage entschieden, dass die Annahme von Verträgen, wie sie die Stadt mit dem LWL geschlossen hat, unzulässig bzw. nichtig gewesen ist.

Ein zeitlich unbefristeter Verzicht auf Gebühren bei damals bereits bestehender Gebührenpflicht und unklarer Abgabenhöhe sei unzulässig und der diesem zugrunde liegende Vertrag daher nichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW ist ein Verzicht dann nicht zulässig, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der Abgabe noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.03.2002 – Az. 15 A 4043/00; OVG NRW, Beschlüsse vom 16.02.2009 – Az. 9 A 1109/08 und 28.10.2009 – Az. 9 A 2044/09).

Nach § 60 VwVfG NRW hätte die Stadt den Vertrag längst kündigen müssen. Absatz 1 sieht vor, dass sofern “die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen.”

Die Voraussetzungen für eine Kündigung seitens der Stadt Bochum liegen also vor. Diese ist umgehend auszusprechen, um mögliche Verjährungen vorzubeugen.

Die Stadt Altena konnte für die Jahre 2009 bis 2013 unerwartete Gebühreneinnahmen in siebenstelliger Höhe realisieren, da bereits 2014 ein rückwirkender Gebührenbescheid erstellt wurde, weil Verjährungsfristen drohten. Die weitere Begründung erfolgt mündlich.

20152576 Antrag als pdf-Datei

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