Start Anträge 20152563 – Transparenz beim Sponsoring durch städtische Unternehmen

20152563 – Transparenz beim Sponsoring durch städtische Unternehmen

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Antrag zur zur 12. Sitzung des Rates am 01.10.2015 hier: Transparenz beim Sponsoring durch städtische Unternehmen

Der Rat möge beschließen: Dem Rat der Stadt Bochum wird jährlich ein öffentlicher Sponsoringbericht vorgelegt, in dem die Gesellschaften, an denen die Stadt Bochum mehrheitlich beteiligt bzw. dessen Träger sie ist, ihre Sponsoringaktivitäten darstellen. Dabei werden insbesondere Sponsor und Gesponserte mit den jeweiligen Zuwendungen aufgeführt.

Begründung:

Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung für Demokratien, die auf Vernunft, Information und Beteiligung aller Bürger setzen. Die mit dem Antrag verfolgte Transparenz stellt das Sponsoring der städtischen Unternehmen auf den öffentlichen Prüfstand und trägt so zu einer Überprüfung der Sponsoringaktivitäten im Sinne der Bürger bei.

Überdies sind die städtischen Gesellschaften bereits nach §4 (1) IFG NRW verpflichtet natürlichen Personen die entsprechenden Auskünfte zugänglich zu machen (u.a. VG Greifswald, 6 A 766/11 vom 08.11.2012).

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 IFG NRW werden nicht berührt. Ein berechtigtes Interesse der Unternehmen an der Nichtverbreitung der entsprechenden Informationen ist nicht erkennbar. Die Informationen enthalten kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen, das den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht würde und so die Wettbewerbspositionen der Unternehmens nachteilig beeinflussen könnte (BVerwG, 7 C 18.08 von 28.05.2009, BVerfG, 1 BvR 2087 vom 14.03.2006).

Die von den städtischen Unternehmen geleisteten Zahlungen aus Sponsoring-Aktivitäten erfüllen überdies einen öffentlichen Zweck. Unterstützt werden gemeinnützige Einrichtungen. Würde die Stadt selbst die Zahlungen vornehmen, würden diese der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, z.B. der Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten Angebotes an Bildungs-, Kultur-, Kinderbetreuungs-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen Lebens. An dieser öffentlichen Zweckgerichtetheit ändert sich nichts dadurch, dass  die Zahlungen nicht die Stadt selbst vornimmt, sondern durch die städtischen Unternehmen erfolgt.

Würde die Stadt die Zahlungen selbst leisten, so müssten diese aufgrund des Transparenzgebots öffentlich-rechtlichen Handelns in jedem Fall öffentlich gemacht werden. Dieses Gebot kann nicht umgangen werden, in dem die Stadt die Zahlungen auf von ihr beherrschte Unternehmen verlagert.

Würde man den öffentlichen Zweck solcher Zahlungen ausschließlich für den Fall bejahen, dass die Stadt sie selbst leistet, sie aber verneinen, wenn städtische Gesellschaften diese leisten, würde das dem Transparenzgebot öffentlich-rechtlichen Handelns zuwider laufen (VG Greifswald, 6 A 766/11 vom 08.11.2012).

Die weitere Begründung erfolgt mündlich.

20152563 Antrag als pdf-Datei

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