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20152127 – Verletzung des Konnexitätsprinzips

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Antrag zur zur 11. Sitzung des Rates am 27.08.2015 hier: Verletzung des Konnexitätsprinzips

Der Rat möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt

  • alle Kosten für Aufgaben, die von Land oder Bund auf die Kommunen übertragen wurden und bei denen die Mittelzuweisung für die Erfüllung nicht ausreichend ist, zu identifizieren und dem Rat zur Kenntnis zu geben.
  • sich der Kommunalen Verfassungsbeschwerde zu den Mehrkosten der schulischen Inklusion anzuschließen.
  • weitere Klagemöglichkeiten wegen solcher Verletzungen des Konnexitätsprinzips zu prüfen.

Begründung:

Nach Presseberichten schätzt die Bochumer Sozialdezernentin Britta Anger die Gesamtkosten für Flüchtlingsunterbringung in diesem Jahr auf rund 20 Mio. Euro. Land und Bund würden Bochum für diese gesamtstaatliche Aufgabe aber nur sechs bis sieben Mio. Euro zur Verfügung stellen. Kosten von weit über 10 Mio. Euro müsste die Stadt Bochum also selber stemmen. Damit läge also eine erhebliche Verletzung des Konnexitätsprinzips vor.

Auch bei der Umsetzung der schulischen Inklusion sind für Bochum Mehrkosten zu erwarten, die womöglich nicht vom Land vollständig ausgeglichen werden. 52 Städte und Gemeinden haben Anfang August 2015 beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kommunale Verfassungsbeschwerde wegen dieser Kosten erhoben. Sie befürchten insbesondere, dass das Land trotz einer Absprache mit den Kommunen nicht alle Kosten für das Fachpersonal für Kinder mit Behinderungen an allgemeinen Schulen übernimmt. Bochum gehört allerdings nicht zu den beschwerdeführenden Städten.

Bereits an diesen beiden Beispielen wird deutlich, dass sich derzeit die Fälle häufen, bei denen das Konnexitätsprinzip verletzt wird. Mehrkosten, die nicht übernommen werden, treffen eine Kommune wie Bochum, die noch mit eigenen Haushaltsproblemen zu kämpfen hat, besonders hart. Verletzungen des Konnexitätsprinzips sind daher nicht einfach hinzunehmen, vielmehr muss geprüft werden, ob man sich dagegen nicht auch gerichtlich zur Wehr setzt.

Die weitere Begründung erfolgt mündlich.

20152127 Antrag als pdf-Datei

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