Start Anträge 20152164 – Modellversuch eines Cannabis Social Clubs in Bochum

20152164 – Modellversuch eines Cannabis Social Clubs in Bochum

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Antrag zur 11. Sitzung des Rates am 27.08.2015 hier: Modellversuch eines Cannabis Social Clubs in Bochum

Der Rat möge beschließen: Die Einführung eines Bochumer Cannabis Social Clubs (CSC) – als Modellversuch in medizinisch, wissenschaftlicher Begleitung – wird geprüft.

Begründung:

Im Jahr 2009 wurde der erste CSC in Frankreich gegründet. Patienten, die Hanf als Medizin benötigen und regelmäßige Cannabiskonsumenten haben durch den CSC die Möglichkeit, ihren Eigenbedarf selbst herzustellen.

Cannabis birgt für die Konsumenten sowie für die Gesellschaft Risiken. Die Gesellschaft wird indirekt durch den Schwarzmarkt bedroht. Strafverfolgung ist oft die schlimmste Nebenwirkung. Zweck und Ziel des geltenden Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist (laut Regierungsvorlage des Betäubungsmittelgesetzes 1981, BTDrucks. 8/3551, S 23 f.) der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie die Regelung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln, um deren Sicherheit und Kontrolle zu gewährleisten, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen und den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit zu verhindern.

Das Modell des Cannabis Social Clubs (CSC) liegt im öffentlichen Interesse und verfolgt den Zweck und das Ziel des BtMG, weil es im Vergleich zum bereits existierenden Schwarzmarkt für Cannabis folgende Vorteile bietet:

  • Cannabis kann auf Qualität und THC-Gehalt geprüft werden und ist frei von gesundheitsgefährdenden Streckmitteln und anderen Verunreinigungen.
  • Die Förderung von tabak- und verbrennungsfreien Konsumformen mindert die Schäden der Atemwege.
  • Durch eine Schwächung des Schwarzmarktes wird der Gewinn der organisierten Kriminalität geschmälert und das unkontrollierte Angebot, insbesondere an Jugendliche eingeschränkt.
  • Die Präventions-, Informations-, Hilfe- und Schadenminderungsangebote in einem CSC können die Gesundheit fördern und besser vor Missbrauch sowie Abhängigkeit schützen, da sie die Konsumenten direkt erreichen.
  • Die Polizei wird von der Verfolgung der Konsumenten entlastet und kann sich verstärkt um andere Delikte kümmern.
  • Menschen, die Cannabis aus gesundheitlichen Gründen nutzen, wird über einen CSC ihre Medizin kostengünstig zugänglich gemacht.

§ 3 Abs. 2 BtMG erlaubt explizit Ausnahmegenehmigungen “zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken”. In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 (AZ2 BvR 2382 – 2389/99) heißt es: “die medizinische Versorgung der Bevölkerung ist danach auch ein öffentlicher Zweck, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis (…) rechtfertigen kann”. Über § 3 BtMG kann jede Person, aber auch jeder Verein und jede Gemeinde einen Modellversuch zur Abgabe von Cannabis beantragen. Das bundesdeutsche Modellprojekt zur heroingestützten Behandlung Opiat-Abhängiger lief beispielsweise ebenfalls über diesen Paragraphen. Ebenso besitzen ca. 150 Personen in Deutschland die Erlaubnis Cannabis aus der Apotheke zu erwerben.

Laut dem Bericht der Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (DBDD) zur Drogensituation in Deutschland 2012 haben ca. 3 Mio. Menschen im letzten Jahr Cannabis konsumiert.

Jemals Cannabis konsumiert haben ca. 15 Mio. Menschen. Nach Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft “Cannabis als Medizin” könnten zudem 0,1 bis 1 Prozent der Bevölkerung von Cannabis als Medizin profitieren.

Die weitere Begründung erfolgt mündlich.

20152164 Antrag als pdf-Datei

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