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20152578 – Durchsetzung des Nichtraucherschutzes

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Status: Antwort noch offen

Anfrage zur 6. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung am 17.09.2015 hier: Durchsetzung des Nichtraucherschutzes

Die seit dem 1. Mai 2013 in Kraft getretene Novelle des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW) schreibt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten vor, welches keine Ausnahmen mehr vorsieht. Die kommunalen Ordnungsbehörden haben mit den nun geltenden Regelungen die Möglichkeit, Verstöße gegen das Gesetz strenger zu ahnden. Der Bußgeldrahmen ist auf bis zu 2.500 Euro erweitert worden. Das neue nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Produktgruppen.

Vor diesem Hintergrund fragt die Fraktion „FDP & DIE STADTGESTALTER“ an:

1. Wie viele Kontrollen zur Überprüfung des Nichtraucherschutzes wurden seit der Einführung der Novelle des NiSchG durch das Ordnungsamt vorgenommen? Wie viele davon erfolgten beschwerdeunabhängig?

2. In wie vielen Fällen wurden Bußgelder in welcher Höhe für Verstöße verhängt?

3. In welcher Form ist der Betrieb sog. Shisha Bars mit Konsum von Wasserpfeifen in geschlossenen Räumen weiterhin möglich? Existieren hierfür gesonderte Konzessionen?

4. In den Medien wurde über zahlreiche Fälle von in Verkehr bringen nicht verkehrsfähiger und unversteuerter Wasserpfeifentabake berichtet.

a. Liegen der Verwaltung hierzu Kenntnisse über Fälle in Bochum vor?

b. Überprüft das Ordnungsamt im Rahmen von Kontrollen auch, ob nicht verkehrsfähige oder unversteuerte Tabakprodukte zu Verkauf und Konsum angeboten werden? c. Besteht hierzu eine Zusammenarbeit mit der zuständigen Zollbehörde?

5. Ist ein signifikanter Anstieg von Lärmbeschwerden durch Anwohner aufgrund rauchender Gäste vor Gaststätten festzustellen?

20152578 Anfrage als pdf-Datei

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